Satzung 

Satzung

Sport für aktive Bürger Krefeld e. V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: „Sport für aktive Bürger Krefeld e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein mit Sitz in Krefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • des öffentlichen Gesundheitswesens,
  • der Altenhilfe,
  • von Kunst und Kultur,
  • von Volks- und Berufsbildung,
  • der Unfallverhütung,
  • von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  • des Sports,
  • der Heimatpflege,
  • des traditionellen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Sportliche Angebote vielfältiger Art, um die Gesundheit, Lebensfreude und Fitness betagter Bürger zu fördern
  • Kulturelle Angebote für betagte Bürger, z. B. Vorträge und Lesungen
  • Durchführung, Organisation und Vermittlung von Reisen
  • Um betagten Bürgern eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen
  • Regelmäßige gesellige Begegnungen, z. B. Kartenspielen, Handarbeiten, Zeichnen, Sprachen lernen, Singen, Musizieren, gemeinsame Feiern, um die Lebensqualität betagter Bürger zu erhöhen
  • Durch Sprachkurse und Computer-Workshops
  • Durch Veranstaltungen und Vorträge zur Unfallverhütung, zum Verbraucherschutz und weiteren Themen, die im Zusammenhang mit den vom Verein geförderten Zwecken stehen

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist parteilich und konfessionell ungebunden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mittel

Die zur Erreichung seines Zwecks notwendigen Mittel erwirbt der Verein
a) durch Mitgliedsbeiträge,
b) durch Veranstaltungen,
c) durch Spenden, Stiftungen und Zuschüsse jeder Art.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 5 Gewinne und Verwaltungsausgaben
  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
  1. Personen, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, können Mitglied des Vereins werden.
  2. In Ausnahmefällen, – über die der Vorstand entscheidet, – können auch jüngere Personen Mitglied werden.
  3. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Passive Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sonstige Körperschaften und Firmen sein, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen.
  5. Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss spätestens am 15.12. des Jahres schriftlich bei der Vereinsadresse eingegangen sein.
  3. Der Ausschluss kann bei groben Zuwiderhandlungen gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins sowie bei unehrenhaftem Verhalten erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam.
  4. Der Ausschluss kann wegen Nicht-Einhaltung der Beitragspflicht in zwei aufeinander folgenden Einzugsversuchen erfolgen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
  1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Während des laufenden Vertrags kann die Bankeinzugsermächtigung nicht entzogen werden. Der Vorstand kann eine sofortige Zahlung der insgesamt anfallenden Beiträge bis Ende der Mitgliedschaft auf das Konto des Vereins anbieten.
  2. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder auf Antrag zeitlich begrenzt von der Beitragspflicht befreien.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich durch Bankeinzugsermächtigung erhoben.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.
  5.  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

  2. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Schatzmeister/in
    • dem/der Geschäftsführer/in
    • wenigstens 3 Beisitzern
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    a) mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Halbjahr. Sollte eine Einberufung nicht möglich sein (z. B. durch behördlich angeordnete Einstellung der Vereinsaktivitäten) kann der Zeitpunkt verschoben werden oder die Versammlung ganz entfallen.
    b) auf Beschluss von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern,
    c) auf schriftlichen Antrag von 20 % der Mitglieder.
    Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand – durch schriftliche Einladung – unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
  3. Auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung können Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden angenommen werden. Die Absicht eine Satzungsänderung durchzuführen muss in der Einladung angekündigt werden.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf des Monats seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einberufung zu der weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  5.  In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussgegenstand als abgelehnt.
  6.  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, in Vertretung der/die 2. Vorsitzende und bei deren Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied, auf das sich die übrigen anwesenden Vorstandsmitglieder einigen.
  7. Über alle Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung gefasst werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  8. Zu der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörden, anderen Vereinen und Verbänden eingeladen werden.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt alljährlich
a) den Jahresbericht des Vorstandes,
b) den Prüfungsbericht der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer entgegen.

Sie beschließt u. a. über:

  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes
  • Neuwahl des Kassenprüfers für die Dauer von 3 Jahren
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Sonstige Anträge
§ 12 Vorstand
  1. Vorstandsmitglieder brauchen nicht die Voraussetzungen des § 6 zu erfüllen. Sie sind kraft Amtes Mitglieder des Vereins.
  2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Geschäftsführer/in. Der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder von ihnen einzeln, für ihr Amt mit den im nachfolgenden Abschnitt genannten Mehrheiten von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass sie bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt bleiben. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  4. Dem Vorstand obliegen die Führung der Vereinsgeschäfte entsprechend dem Vereinszweck, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Der/die 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich ist oder 2 seiner Mitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und unter diesen der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in anwesend sind. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel schriftlich. Bei Einberufung soll der Gegenstand der Beratung bezeichnet werden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über jede Versammlung des Vorstandes führt der/die Geschäftsführer/in ein Protokoll, in das insbesondere alle Beschlüsse aufzunehmen sind.
  7. Der Vorstand ist in eigener Verantwortung tätig und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Geschäfte, insbesondere für den juristischen, steuerlichen, finanztechnischen oder organisatorischen Bereich seiner Arbeit, besondere Vertreter (§ 30 BGB) zu bestellen.
  9. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre nachgewiesenen notwendigen Ausgaben vergütet. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend eine angemessene Vergütung von Vorstandsmitgliedern beschließen.
§ 13 Datenschutz

Die Datenschutzbestimmungen gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden in ihrer jeweils gültigen Form eingehalten.

§ 14 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 11). Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12).
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospiz-Stiftung Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung vom 18.10.1978 mit ihren Änderungen vom 18.05.1999, 29.06.2017, 08.05.2018 und 31.08.2021 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wurde am 31.08.2021 von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Stand: 31.08.2021

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